Auf der LDK am 13.-15. November 2026 wird die Liste für die Landtagswahl 2027 aufgestellen. Für die Wahl der Liste gelten wieder die besonderen Bestimmungen des Landeswahlgesetzes. Wir müssen also darauf achten, dass alle Delegierten vor Ort stimmberechtigt sind. Das schließt ein, dass ihr diese Delegierten bei euren Kreismitgliederversammlungen auch nach den Regelungen des Landeswahlgesetzes wählt.
- Wahlberechtigung
Im Landeswahlgesetz §18 (2,3) werden die Voraussetzungen für das aktive und passive Wahlrecht der Delegierten für die LDK (Vertreter für die Vertreterversammlung) genannt. Zum Zeitpunkt eurer Kreismitgliederversammlung müssen sowohl die stimmberechtigten Mitglieder (aktives Wahlrecht) als auch die zu wählenden Delegierten zum Landtag (passives Wahlrecht) im Wahlkreis wahlberechtigt sein.
Das bedeutet: Es müssen (wie bereits bei der Bundestagswahl erprobt) alle Mitglieder eingeladen werden, die ihren Hauptwohnsitz (Erstwohnsitz) auf dem Gebiet des Kreisverbandes haben. Das bekannte Verfahren bei der Wahl der Direktkandidat*innen weitet sich demnach damit auch wieder auf die Delegiertenwahlen aus. Bei der Delegiertenwahl sind dann jene KV-Mitglieder wahlberechtigt und wählbar, die am Tag der Mitgliederversammlung:
1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind,
2. das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben und
3. mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in Nordrhein-Westfalen ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Landes haben.
Hier nochmal der Auszug aus dem Landeswahlgesetz:
§18
(2) Die Bewerber und die Vertreter für die Vertreterversammlungen sind in geheimer Wahl zu wählen. Stimmberechtigt ist nur, wer am Tage des Zusammentritts der Versammlung im Wahlkreis zum Landtag wahlberechtigt ist. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.
(3) Als Vertreter für eine Vertreterversammlung kann nur gewählt werden, wer am Tage des Zusammentritts der zur Wahl der Vertreter einberufenen Versammlung im Wahlkreis zum Landtag wahlberechtigt ist. Als Bewerber einer Partei kann nur gewählt werden, wer deren Mitglied ist und keiner anderen Partei angehört oder wer keiner Partei angehört.