| Veranstaltung: | Kreismitgliederversammlung 12.09.2026 |
|---|---|
| Tagesordnungspunkt: | 8.2. Anträge zur Abwahl des Beisitzers Alexander Franz |
| Antragsteller*in: | Manuela Kühn, Andrea Schmitz-Peiffer, Christian Schirmer, Christian Logemann, Michael Malitz, Dieter Dichantz |
| Status: | Eingereicht |
| Eingereicht: | 27.08.2026, 00:32 |
A13: Abwahl des Beisitzers Alexander Franz aus dem Kreisvorstand
Antragstext
Die Kreismitgliederversammlung beschließt die Abwahl des Beisitzers Alexander
Franz aus dem Kreisvorstand mit sofortiger Wirkung.
Begründung
In der Kreismitgliederversammlung am 16.07.2026 in Frechen hat Alexander Franz zum letzten Tagesordnungspunkt einen Antrag auf geheime Abstimmung gestellt. In seiner Begründungsrede hat er ausdrücklich erklärt, dass es ihm dabei nicht um die Sache ging. Er wolle der Versammlung vielmehr vorführen, wie es sich anfühle, als Vorstandsmitglied durch arbeitsintensive Anträge aus der Mitgliedschaft und den Gremien zu Nachtsitzungen gezwungen zu werden, und er wolle dafür Revanche nehmen. Eine inhaltliche Begründung für die geheime Abstimmung hat er nicht gegeben.
Damit hat ein Mitglied des Kreisvorstandes ein Verfahrensrecht der Geschäftsordnung erklärtermaßen zweckentfremdet, um die Mitgliederversammlung für die Ausübung ihrer satzungsmäßigen Rechte zu sanktionieren. Das ist der Kern dieses Antrages. Anträge aus der Mitgliedschaft sind keine Zumutung, die ein Vorstand zu erdulden hat, sondern der Vorgang, für den innerparteiliche Demokratie eingerichtet ist. Wer die daraus entstehende Arbeit als Raub an der eigenen Lebenszeit beschreibt und daraus ein Recht auf Vergeltung ableitet, kehrt das Verhältnis zwischen Vorstand und Basis um. Die Geschäftsordnung stellt Verfahrensinstrumente bereit, damit Beratungen geordnet ablaufen, nicht damit einzelne Vorstandsmitglieder die Versammlung disziplinieren. Ein Vorstand, der diese Instrumente gegen das oberste Organ des Kreisverbandes richtet, kann von diesem Organ nicht erwarten, weiterhin mit der Wahrnehmung seiner Interessen betraut zu werden.
Hinzu kommt die Form des Auftritts. Die Rede richtete sich in Ton und Wortwahl gegen die Anwesenden insgesamt und wurde von zahlreichen Mitgliedern unmittelbar als Beschimpfung wahrgenommen; sie war einer der Konfliktpunkte der Versammlung. Für sich genommen wäre das Anlass für eine Klarstellung. In Verbindung mit der offen erklärten Absicht, die Versammlung über Verfahrensanträge zu bestrafen, ist es das nicht mehr.
Ein Protokoll der Sitzung liegt bislang nicht vor; das vorgesehene Ergebnisprotokoll würde den Wortlaut der Redebeiträge ohnehin nicht wiedergeben. Die Antragsteller:innen stützen sich daher auf ihre eigene Wahrnehmung. Alle Unterzeichnenden waren anwesend und bestätigen den geschilderten Vorgang übereinstimmend.
Die Antragsteller:innen halten die Abwahl für das angemessene Mittel, weil der Vorwurf sich nicht auf eine unglückliche Formulierung im Verlauf einer Debatte bezieht, sondern auf eine ausdrücklich vorgetragene Haltung zur Rolle der Mitgliederversammlung.
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